Hausratversicherung greift bei Einbruch und Einbruchsschäden
Einbrüche kommen vor allem in der Urlaubszeit häufig vor. Die potenziellen Diebe steigen meist nur dann ein, wenn sie ein Gebäude oder eine Wohnung zuvor ausgiebig ausgespäht haben. In diesem Fall ist natürlich auch die Aufmerksamkeit von den Nachbarn gefordert. Doch häufig ist das Verhältnis unter den Nachbarn etwas gestört, dass einem auch Geräusche aus dem Nachbarhaus nicht interessieren, auch wenn man genau weiß, dass die Familie sich in Urlaub befindet. Eigentlich könnte man dies als “unterlassene Hilfeleistung” auslegen, doch in den meisten Fällen ist ein absichtliches Unterlassen des Rufens der Polizei durch die Nachbarn nicht mal nachweisbar. In diesem Fall greift aber auch die Hausratversicherung des Geschädigten und ersetzt die Schäden aus einem Einbruch. Häufig ist der eigentliche Einbruchsschaden an der Tür und den Fenstern höher, als das was gestohlen wurde an Wertgegenständen. Denn viele Einbrecher zertrümmern aus Wut darüber, dass sie nichts finden im Haus Möbel, Türen und Fenster und hinterlassen so ein Chaos. Da diese Schäden unter Vandalismus fallen, werden diese natürlich auch von einer Hausratversicherung ersetzt. Für den Fall jedoch, dass aus grober Fahrlässigkeit heraus das Haus nicht abgeschlossen war oder Fenster unverschlossen waren, so bleibt auch die Versicherung leistungsfrei. Allerdings muss die Versicherung den Tatbestand der groben Fahrlässigkeit nachweisen.
Autor: sthomacher
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