Verbraucherinsolvenz
Gläubiger lassen sich nur bis zu einem gewissen Punkt vertrösten. Dann schlagen sie richtig zu. Schließlich kommt es, wie es kommen muss – die Verbraucherinsolvenz ist plötzlich unumgänglich. Dies trifft zu, wenn der Verbraucher den Gläubigern nichts mehr anzubieten hat. Sechs Jahre lang hat man sich im Rahmen der Schuldenbefreiung dann so zu verhalten, dass man sich finanziell nichts mehr zuschulden kommen lässt. Man spricht hier von der Wohlverhaltensphase. Besonders häufig trifft die Verbraucherinsolvenz ehemalige Selbstständige und Gewerbetreibende. Diese können ein Verbraucherinsolvenzverfahren in dem Fall beantragen, wenn sie weniger als 20 Gläubiger haben. Allerdings ist die an die Voraussetzung geknüpft, dass diese Person keine Verbindlichkeiten aus der Beschäftigung von Arbeitnehmern hat. Wenn dies der Fall sein sollte, dann wird das sogenannte Regelinsolvenzverfahren (ehemals Konkursverfahren genannt) aktiviert bzw. beantragt. Aber auch über dieses kann eine Restschuldbefreiung erreicht werden. Wenn es sich bei dem Verbraucher, der eine Verbraucherinsolvenz beantragt um einen Unterhaltspflichten handelt, dann muss dieser die laufenden Zahlungen aufbringen. Die Rückstände aus den Unterhaltsrückständen werden allerdings nach sechs Jahren erlassen. Die Voraussetzung für eine Verbraucherinsolvenz ist im Übrigen, dass eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern vorausging und diese gescheitert ist. Erst dann tritt das Verbraucherinsolvenzverfahren in Kraft, das durch das Gericht eingeleitet wird.
Autor: sthomacher
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